Hallo zusammen,
vielleicht würde sich auch der Letzte endlich mal an den Gesetzeswortlaut halten?! Dort ist unter den ermäßigten Gegenständen folgendes aufgeführt: "Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken" (Nr. 3 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG). Wer Lust hat könnte auch noch in die Kommentierung schauen, um herauszufinden, ob unsere Garnelen zu den Krebstieren zählen oder aber zu den anderen wirbellosen Wassertieren. Das ändert jedoch nichts am Ergebnis, dass für unsere Garnelen, die keine Zierfische sind, die 7%ige Umsatzsteuer gilt. Das Gesetz wird eben nicht dem Anspruch gerecht, nur Gegenstände zu subventionieren, die dem Gemeinwohl dienen. Ebenfalls betrifft der ermäßigte Steuersatz nicht nur "Lebensmittel - also Gegenstände die dem Verzehr dienen" sondern z.B. auch ZUCHTPFERDE oder HAUSTAUBEN.
Nebenbei was zur Abrechnung: Tritt der Fall ein, dass die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen wird, so muss der Aussteller DIESEN überhöhten Betrag auch an das Finanzamt abführen, solange der Käufer nicht widerspricht. Die Umsatzsteuer wirkt sich in der Buchhaltung neutral aus und soll nur den Endverbraucher belasten. Der Aussteller (Unternehmer) macht sich der Steuerhinterziehung schuldig, wenn er gegenüber dem Finanzamt den Garnelenverkauf als ermäßigten Umsatz deklariert, obwohl der normale Steuersatz vereinnahmt wurde.
Davon zu unterscheiden ist der zivilrechtliche Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer. Es muss geprüft werden, welche Vereinbarung dem Kauf zu Grunde lag. Also ob für die Garnelen ein Bruttopreis oder -wie unter Unternehmern üblich- ein Nettopreis vereinbart wurde. Da im Zoogeschäft zumeist Bruttopreise ausgewiesen sind, wird der Vertrag über die "Garnele = 5,50 EUR" wirksam. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Mehrwertsteuersatz auf der Rechnung ausgewiesen wird. Selbst bei Geltendmachung des Einwandes, es sei nur 7% MwSt zu zahlen, verringert sich der Abnahmepreis nicht.
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Gruß Alexander