spielkind7
GF-Mitglied
Ich rate einfach mal, dass die beiden sich auf § 21 und die (von mir völlig unjuristisch so betitelte) Informationspflicht beziehen. Der ist allerdings durchaus schon mit einem schriftlichen Aushang oder einem Info-Etikett genüge getan.
(...) derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; (...)
Weil ich keine Ahnung habe, was Absatz, Satz, Nummer etc in der juristischen Nomenklatur genau bedeuten, werfe ich einfach nur "§21" in den Raum. Und ergänze das Tierschutzgesetz zum Nachlesen.
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html
(...) derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; (...)
Weil ich keine Ahnung habe, was Absatz, Satz, Nummer etc in der juristischen Nomenklatur genau bedeuten, werfe ich einfach nur "§21" in den Raum. Und ergänze das Tierschutzgesetz zum Nachlesen.
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html