Also Markus.... das Geheimnis ist mal wieder das Kleingedruckte
bzw. die AGBs.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der DHL PAKET/ EXPRESS NATIONAL
7 Versicherung
(1) DHL schließt im Falle der Vereinbarung des Services „Transportversicherung
2.500 EURO“, „Transportversicherung 25.000 EURO“ oder
„Transportversicherung für DHL Domestic“ sowie der Zahlung des
entsprechenden Zusatzentgelts eine Transportversicherung zugunsten
und auf Rechnung des Absenders ab. Diese Versicherung deckt das
Interesse des Absenders an jeder bedingungsgerechten Sendung gegen
die Gefahren des Verlustes und der Beschädigung mit der vereinbarten
Versicherungssumme je Sendung (Packstück) auf Erstes Risiko.
(2) Vom Versicherungsschutz sind insbesondere nicht gedeckt:
1. Schäden an Sendungen, die Verbotsgüter im Sinne der Ziffer 2 Abs.2
enthalten.2. Schäden an Sendungen, deren äußere Gestaltung oder Verpackung
Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulässt.
3. Schäden, die durch fehlende oder mangelhafte Verpackung oder
durch vorsätzliche Herbeiführung des Schadenfalls vom Absender verursacht
worden sind.
(3) Die Einzelheiten der Transportversicherung regelt die Broschüre
„Transportversicherung“.
2 Vertragsverhältnis - Begründung und Ausschluss von Verbotsgut
(1) Der Absender ist verpflichtet, vor dem Abschluss des Beförderungsvertrages
zu erklären, ob Inhalt der Sendung die in Absatz 2
näher bestimmten ausgeschlossenen Güter („Verbotsgüter“) sind. DHL
erklärt bereits jetzt, dass DHL im Grundsatz keine Beförderungsverträge
über Verbotsgüter schließt. Schaltermitarbeiter, Zusteller, Abholfahrer
und andere, nicht leitende Mitarbeiter der DHL und sonstige Erfüllungsgehilfen
sind nicht berechtigt, Beförderungsverträge über Sendungen
mit Verbotsgütern zu schließen. DHL akzeptiert die Übergabe von
Sendungen durch oder für den Absender und deren Übernahme in die
Obhut der DHL oder von ihr beauftragter Unternehmen (Einlieferung
bzw. Abholung) als Nachweis des Abschlusses des Beförderungsvertrages
nur, wenn Inhalt der Sendung kein Verbotsgut ist. Der Absender kann die
Übernahme von Sendungen, die Verbotsgüter enthalten, nicht als
Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Beförderungsvertrages
verstehen. Von den vorliegenden AGB abweichende Bedingungen
können nur von leitenden Mitarbeitern in schriftlicher Form vereinbart
werden. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Absenders wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Verbotsgüter sind:
1. Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder
Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen
oder, ohne Abschluss einer entsprechenden speziellen Einzelvereinbarung,
besondere Einrichtungen (z. B. für temperaturgeführtes
Gut), Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;
2. Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen
verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;
3. Sendungen, die lebende Tiere, Tierkadaver oder Teile derselben,
Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten; ausgenommen
sind Urnen sowie wirbellose Tiere wie Bienen-Königinnen
und Futterinsekten, sofern der Absender sämtliche Vorkehrungen
trifft, die einen gefahrlosen, tiergerechten Transport ohne Sonderbehandlung
sicherstellen; ausgenommen sind ferner medizinisches
oder biologisches Untersuchungsmaterial, sofern die Regelungen für
die Beförderung von gefährlichen Stoffen beachtet werden;
4. Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen
Vorschriften unterliegt; für Ausnahmefälle gelten die Regelungen
für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen
; § 410 HGB bleibt unberührt;
5. Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 25.000,- EURO
brutto; die Haftungsbeschränkungen gemäß Abschnitt 6 bleiben von
dieser Wertgrenze unberührt;
6. Sendungen, die Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine,
Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate und sonstige Kostbarkeiten,
Scheck-, Kreditkarten, gültige Briefmarken, gültige Telefonkarten
oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im
Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren
durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse), im Gesamtwert von
mehr als 500,- EURO enthalten; Näheres bestimmt die Übersicht
Wertgegenstände;
7. Alle am selben Tage übergebenen Sendungen an denselben
Empfänger, die Güter gemäß Ziffer 6 im Gesamtwert von mehr als
500,- EURO enthalten.
Und wenn die Post eh nicht über den Transport von lebenden Tieren informiert
wurden, habt ihr eh keine Chance.
Zusätzlich gibt es dann da noch die
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION
vom 22. Dezember 2004
über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden
Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG
und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
Und da steht so viel drin, was uns lieben Garnelenversendern im Streitfall den Kopf kosten würde...!
Also würde ich mich mal ganz locker machen, hoffen dass DHL
nicht noch wegen "Wasser in der Anlage" irgendetwas beschädigt wurde
und versuchen die Tiere zu sichten, ob sie noch leben.