Enrico Rudolph
GF-Mitglied
Hi@ll
schön wäre es wenn man das Gutachten/Richtlinie auch mal komplett lesen würde und nicht nur den Teil der in sein Eigenes Weltbild gerade rein passt !
Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Stan...chaft/Tier/Tierhaltung/HaltungZierfische.html
also
1. man Erklärt sein kleines AQ zum Gruppen Zuchtansatz schon ist es zulässig
und
2. besonders kleine Arten naja Salmler/Bärblinge & Co die maximal 3cm werden dürften schon als klein gelten also auch zulässig !
und 1 & 2 sind zulässig solange man sich an das Tierschutzgesetz § 2 hält (der ist für uns Private Tierhalter interessant)
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html
schön wäre es wenn man das Gutachten/Richtlinie auch mal komplett lesen würde und nicht nur den Teil der in sein Eigenes Weltbild gerade rein passt !
Die in der Tabelle gemachten Angaben zur Kantenlänge sind Richtwerte, unter denen die jeweiligen Arten dauerhaft gehalten werden können. Diese Maße dürfen nicht wesentlich unterschritten werden. Zur Zucht bzw. zur Zuchtvorbereitung, für Ausstellungen und Wettbewerbe, sowie für die Pflege besonders kleiner Arten sind abweichende Behältergrößen zulässig.
Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Stan...chaft/Tier/Tierhaltung/HaltungZierfische.html
also
1. man Erklärt sein kleines AQ zum Gruppen Zuchtansatz schon ist es zulässig
und
2. besonders kleine Arten naja Salmler/Bärblinge & Co die maximal 3cm werden dürften schon als klein gelten also auch zulässig !
und 1 & 2 sind zulässig solange man sich an das Tierschutzgesetz § 2 hält (der ist für uns Private Tierhalter interessant)
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html