darth-tommy
GF-Mitglied
Hi Zusammen!
Das stimmt nicht!
Bezieht sich nämlich die Unwissenheit des Täters auf die Merkmale des Tatbestandes (sogenannter Tatbestandsirrtum) dann fehlt ihm der Vorsatz. Hat er auch nicht fahrlässig gehandelt, oder wird fahrlässiges Handeln in diesem Fall nicht bestraft, Unwissenheit vor Strafe sehr wohl (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB)
Soll heißen- wenn ich Pflanzen kaufe, vieleicht sogar noch nach Libellenlarven schaue- aber keine finde, und dann Libellenlarven aus der Natur entnehme- dann handelt es sich um eben diesen Tatbestandsirrtum und eine Fahrlässigkeit wäre hier auch nicht gegeben- und somit schützt mich die Unwissenheit doch vor Strafe.
Ausserdem sehe ich nicht, daß man im Fall des Erwerbs von AQ-Pflanzen den Verstoß billigend in Kauf nimmt!
Im übrigen bin ich mir nicht sicher- wenn ich z.B. immer wieder höre, daß ich ja kein Wasser aus meinem Krebsbecken in die Natur einbringen sollte, dann stellt sich mir tatsächlich die Frage- was ist hier das kleinere Übel- die tote Libelle- oder das Risiko, Zoosporen oder Pathogene in offene Gewässer zu bringen.
Gruß
Thomas
Wenn ich das jetzt mal überspitzt darstelle darf:Jeder der Pflanzen erwirbt, die nicht zweifelsfrei als "nicht Freilandzuchten","nicht naturentnommen", "Libellenlarven frei" deklariert sind,macht sich mit dem Kauf strafbar,denn er nimmt die Entfernung dieser geschützten Insekten aus der Natur billigend in Kauf. Unwissenheit ist in der Gesetzgebung kein rechtlicher Grund zur Strafmilderung.
Das stimmt nicht!
Bezieht sich nämlich die Unwissenheit des Täters auf die Merkmale des Tatbestandes (sogenannter Tatbestandsirrtum) dann fehlt ihm der Vorsatz. Hat er auch nicht fahrlässig gehandelt, oder wird fahrlässiges Handeln in diesem Fall nicht bestraft, Unwissenheit vor Strafe sehr wohl (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB)
Soll heißen- wenn ich Pflanzen kaufe, vieleicht sogar noch nach Libellenlarven schaue- aber keine finde, und dann Libellenlarven aus der Natur entnehme- dann handelt es sich um eben diesen Tatbestandsirrtum und eine Fahrlässigkeit wäre hier auch nicht gegeben- und somit schützt mich die Unwissenheit doch vor Strafe.
Ausserdem sehe ich nicht, daß man im Fall des Erwerbs von AQ-Pflanzen den Verstoß billigend in Kauf nimmt!
Im übrigen bin ich mir nicht sicher- wenn ich z.B. immer wieder höre, daß ich ja kein Wasser aus meinem Krebsbecken in die Natur einbringen sollte, dann stellt sich mir tatsächlich die Frage- was ist hier das kleinere Übel- die tote Libelle- oder das Risiko, Zoosporen oder Pathogene in offene Gewässer zu bringen.
Gruß
Thomas