Ach ja – unsere Medien mal wieder? Sommerloch!
Vorweg – alles Quatsch.
Denn das Trinkwasser in Deutschland ist das am besten kontrollierte Lebensmittel überhaupt und im europäischen Vergleich auch das Beste.
Kaum ein Mineralwasser erfüllt die strengen Vorgaben der Trinkwasserverordnung und dürfte somit auch nicht aus dem Wasserhahn kommen (daher gibt es extra dafür die Mineral- und Tafelwasserverordnung). Bezüglich der Chlorung von Wasser ist zu sagen, dass lt. TrinkwV nur gechlort werden darf, wenn es Anzeichen für eine mikrobiologische Belastung gibt. Hierbei ist es unerheblich ob es sich um einen Tiefenbrunnen, einen Horizontalbrunnen oder um angereichertes Grundwasser (aus Flüssen etc.) handelt. Auch hier sind die Grenzwerte für Chlor sehr gering sind (0,4 mg/l für Chlor und 0,2 mg/l für Chlordioxid).
Bei den meisten Wasserversorgern wird Chlordioxid eingesetzt da es im Vergleich zu Chlor viele Vorteile hat. So entstehen zum Beispiel keine (schädlichen) Desinfektionsnebenprodukte (Stichwort Chlorammin – Schwimmbadgeruch).
Das Problem sind immer die Hausinstallationen. Fast kein Handwerker der mir in den letzten Jahren begegnet ist arbeitet nach der Gültigen VDI 6023 und den DVGW-Vorschriften. In Altbauten oder „modernisierten“ Gebäuden findet man zusätzlich Mischinstallationen (verschiedene Rohrleitungsmaterialien die sich gegenseitig ungünstig beeinflussen). Klasse finde ich auch Billigarmaturen aus dem Discounter. Die haben fast nie eine erforderliche DVGW-Zulassung (Stichwort: Rückwärtsverkeimung oder Bleiaustrag aus dem verwendeten Messing).
Kurzum: bis zur Wasseruhr ist alles in Ordnung, was danach kommt, dafür ist der Eigentümer verantwortlich.
Das kann sehr pikant werden sofern er seine Wohneinheit vermietet. Denn der Eigentümer ist vollumfänglich für die Wasserqualität am Zapfhahn verantwortlich! In der TrinkwV kann somit sogar die Unverletzbarkeit der Wohnung aufgehoben werden wenn zum Beispiel der Mieter für mehrere Monate seine Wohnung wegen Abwesenheit nicht benutzt.
Also keine Panik – außer man ist Vermieter ;-)
Er verstößt im zwar im Zweifel nur gegen die TrinkwV, aber wenn was im Argen ist trifft ihn der Bezug zum Ifektionsschutzgesetz.
Hier heißt es:
§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung
(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§ 74 Strafvorschriften
Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 23 oder 24 bezeichnete Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
LG
Heiko