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Leitungswasser Bundesweit verunreinigt !

Moin,

stop stop stop, es handelt sich hier nicht um eine allgemeine Verunreinigung des Trinkwassers in ganz Deutschland.
Wenn man sich die Meldungen durchliest, wird man feststellen das es sich speziell um Wasserproben aus öffentlichen Toiletten, Anlagen etc. handelt.
Hier steht das Wasser u.U. sehr lange bei warmen Wetter in der Leitung, oder die allgemeine Hygiene- und Reinigungsmassnahmen der Anlagenbetreiber ist unter aller Sau.

Das Trinkwasser was ein Wasserwerk verläßt ist im Normalfall zu 100% keimfrei / arm und weder für Mensch oder Tier gefährlich. Es ist immer noch das am besten überwachte und kontrollierte Lebensmittel.

Wenn Keime im Wasser sind ist entweder die Hausanlage verunreinigt oder man hat z.B. durch die Rückeinspeisung von Regenwasser Keime im Wasser die sich dann aus ins Netz ausbreiten können.

Also gechlort wird eh nur da, wo man Wasser NICHT aus Grundwasser gewinnen kann und man mit normalen Filtermassnahmen eventuelle Keime nicht rausbekommt.
 
Hi Dominik !
Ich will hier ja nicht für unruhe sorgen, aber es könnte doch sein, das die Wasserwerke in den umliegenden Wassernetzen von öffentlichen Anlagen etwas aggressiver rangehen !?

LG
martin
 
Moin,

dazu haben sie meiner Meinung nach keine Veranlassung, da es sich ja um Probleme in den einzelnen bauten handelt, d.h. der Besitzer der einzelnen Häuser ist in der Pflicht hier was zu tun. Ein Wasserwerk kann nicht einfach mal Chlor in die Brühe kippen, weil auffem Kioskklo das Wasser belastet ist... ;-)

Ich wollte nur verhindern das eine "Panik" ausbricht.... Es ist gut einen Hinweis auf die Wasserproblematik zu geben, aber man muß auch genau hinschauen wo die Probleme herrschen und das wir normalen Wassernutzer uns keine bis kaum Sorgen machen müssen.
 
Ach ja – unsere Medien mal wieder? Sommerloch!


Vorweg – alles Quatsch.


Denn das Trinkwasser in Deutschland ist das am besten kontrollierte Lebensmittel überhaupt und im europäischen Vergleich auch das Beste.


Kaum ein Mineralwasser erfüllt die strengen Vorgaben der Trinkwasserverordnung und dürfte somit auch nicht aus dem Wasserhahn kommen (daher gibt es extra dafür die Mineral- und Tafelwasserverordnung). Bezüglich der Chlorung von Wasser ist zu sagen, dass lt. TrinkwV nur gechlort werden darf, wenn es Anzeichen für eine mikrobiologische Belastung gibt. Hierbei ist es unerheblich ob es sich um einen Tiefenbrunnen, einen Horizontalbrunnen oder um angereichertes Grundwasser (aus Flüssen etc.) handelt. Auch hier sind die Grenzwerte für Chlor sehr gering sind (0,4 mg/l für Chlor und 0,2 mg/l für Chlordioxid).


Bei den meisten Wasserversorgern wird Chlordioxid eingesetzt da es im Vergleich zu Chlor viele Vorteile hat. So entstehen zum Beispiel keine (schädlichen) Desinfektionsnebenprodukte (Stichwort Chlorammin – Schwimmbadgeruch).


Das Problem sind immer die Hausinstallationen. Fast kein Handwerker der mir in den letzten Jahren begegnet ist arbeitet nach der Gültigen VDI 6023 und den DVGW-Vorschriften. In Altbauten oder „modernisierten“ Gebäuden findet man zusätzlich Mischinstallationen (verschiedene Rohrleitungsmaterialien die sich gegenseitig ungünstig beeinflussen). Klasse finde ich auch Billigarmaturen aus dem Discounter. Die haben fast nie eine erforderliche DVGW-Zulassung (Stichwort: Rückwärtsverkeimung oder Bleiaustrag aus dem verwendeten Messing).


Kurzum: bis zur Wasseruhr ist alles in Ordnung, was danach kommt, dafür ist der Eigentümer verantwortlich.


Das kann sehr pikant werden sofern er seine Wohneinheit vermietet. Denn der Eigentümer ist vollumfänglich für die Wasserqualität am Zapfhahn verantwortlich! In der TrinkwV kann somit sogar die Unverletzbarkeit der Wohnung aufgehoben werden wenn zum Beispiel der Mieter für mehrere Monate seine Wohnung wegen Abwesenheit nicht benutzt.


Also keine Panik – außer man ist Vermieter ;-)


Er verstößt im zwar im Zweifel nur gegen die TrinkwV, aber wenn was im Argen ist trifft ihn der Bezug zum Ifektionsschutzgesetz.


Hier heißt es:


§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung


(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.



(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.


§ 74 Strafvorschriften


Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 23 oder 24 bezeichnete Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.



LG
Heiko
 
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