Als juristische Kurzbemerkung möchte ich anmerken, dass im Öffentlichen Recht zudem natürlich auch das Naturschutzrecht gehört stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgesehen ist.
Das soll heißen:
Das Natursschutzgesetz bzw. Verordnung oder wo auch immer genau die einheimischen und geschützten Arten aufgelistet sind hat den Legitimen Zweck den einheimischen Artbestand zu erhalten. Eine Larve im Aquarium muss mit nichten eine einheimische sein. Sofern nicht zweifelsfrei feststeht, dass es sich um eine solche handelt (wird wohl fast nie der Fall sein, da eier auch an Pflanzen haften können usw), schützt man den einheimischen Artbestand am Besten durch töten der einzelnen Tiere. Eine weitergehende fachliche Artbestimmung oder gar das Belassen der Tiere im Aquarium halte ich für unverhältnismäßig. Letztlich weil der Wert der Garnelen im Becken und das grundrechtlich geschützte Verhalten sein Aquarium nach eigenen Vorstellungen zu pflegen höher anzusiedeln sind als dann die einzelne Larve zur Arterhaltung beiträgt.
Das Gesetz ist sicher dazu gedacht, dass man die einheimischen Libellenlarven im Teich nicht tötet oder auch die Elterntiere. Über eine Larve im Aquarium die Garnelen frisst hat sich der gesetzgeber wohl kaum Gedanken gemacht. Hier kann man den Tatbestand vielleicht schon teleologisch reduzieren, falls dieser nicht explizit schon ausschließlich auf Tiere Anwendung findet, die in der freien Landschaft existieren.